1. +++ (SEM)
Eine Behandlung gegen den Willen der Betroffenen während einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik muss nach den Vorgaben des Gesetzes die absolute Ausnahme und die letzte Möglichkeit sein, um Lebensgefahr oder erhebliche Gefahr für die eigene Gesundheit oder die Gesundheit anderer Personen abzuwenden.
Das gilt auch für Maßnahmen, die die persönliche Freiheit einschränken wie Fixierungen oder Isolierungen.
Mit der Novellierung sollen die Bedingungen, unter denen eine Zwangsbehandlung oder ein Eingriff in die Freiheit des Einzelnen gerechtfertigt sein könnte, deutlich stärker eingegrenzt werden.
Eine Zwangsbehandlung soll künftig nur noch möglich sein, wenn eine weniger eingreifende Maßnahme aussichtslos ist, der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Betroffenen deutlich überwiegt und der Versuch vorausgegangen ist, die Zustimmung der Betroffenen zu erreichen.
Die Zwangsbehandlung aber auch länger andauernde Fixierungen müssen zudem zukünftig durch einen richterlichen Beschluss genehmigt werden.
Datum: 2016-05-25;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-steffens-rechte-von-patientinnen-und-patienten-der-psychiatrie-werden;
Themen: Patientinnen
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