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Rechtliche Grundlagen
Nach § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) sind in der Zeit zwischen 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Dieses Verbot gilt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG vorbehaltlich von abweichendem Ortsrecht nicht für die Außengastronomie in der Zeit von 22 bis 24 Uhr.

Datum: 2021-06-08; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/laermschutz-fussball-europameisterschaft-2021;
Themen: Außengastronomie # ?, Bildübertragungen # ?, Tonübertragungen # ?, Fußballeuropameisterschaft # ?, Landesimmissionsschutzgesetz # ?, Coronalage # ?, Ausweitungen # ?, Betätigungen # ?, abweichendes Ortsrecht # ?, konkrete Entscheidungen # ?