Rechtliche Grundlagen
Nach § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) sind in der Zeit zwischen 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Dieses Verbot gilt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG vorbehaltlich von abweichendemOrtsrecht nicht für die Außengastronomie in der Zeit von 22 bis 24 Uhr.