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Die neue Verordnung erweitert die bisherigen Anwendungsfälle - epidemisches Infektionsgeschehen und Extremwetterlagen - um zwei weitere Situationen: Zum einen kann Distanzunterricht künftig stattfinden, wenn das Schulgebäude aufgrund einer religiösen, wissenschaftlichen oder kulturellen Veranstaltung von landes- oder bundesweiter Bedeutung vorübergehend nicht zur Verfügung steht.
Zum anderen ist Distanzunterricht möglich, wenn ein unvorhersehbares Ereignis wie ein Großbrand, Hochwasser, eine akute Bedrohungslage oder ein anderer Katastrophenfall eine konkrete Gesundheitsgefahr darstellt und keine kurzfristige Ausweichmöglichkeit besteht.
In solchen Fällen ist der Distanzunterricht in der Regel auf fünf Tage begrenzt; eine Verlängerung kann durch die obere Schulaufsichtsbehörde gewährt werden.
In beiden neu geregelten Fällen ist die Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde einzuholen, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

Datum: 2025-10-29; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/schulausschuss-beschliesst-aktualisierte-distanzunterrichtsverordnung;
Themen: schulische Bildung # ?, Änderungsverordnung # ?, obere Schulaufsichtsbehörde # ?, besondere Ausnahmesituationen # ?, Präsenzunterricht # ?, Vorrang # ?, Erziehung # ?, akute Bedrohungslage # ?, anderer Katastrophenfall # ?, einheitliche Anwendung # ?