1. +++ (SEM)
Ab dem 1. Oktober 2013 sieht der Tarifvertrag eine Erhöhung der Vergütung auf monatlich 1.390 Euro, ab 1. Oktober 2014 auf monatlich 1.423 Euro und ab 1. Oktober 2015 auf monatlich 1.455 Euro vor.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung erhalten diese Vergütung spätestens nach 3 Beschäftigungsjahren im Friseurhandwerk.
Allgemeinverbindlich sind alle Entgeltgruppen bis zur Geschäfts- bzw. Betriebsleitung mit abgeschlossener Meisterprüfung.
Hier beträgt das Entgelt monatlich 2.239 Euro und wird stufenweise bis zum 1. Oktober 2015 auf 2.307 Euro erhöht.
Daneben wurden auch die Ausbildungsvergütungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Datum: 2013-04-10;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/minister-schneider-mehr-gerechtigkeit-bei-der-entlohnung-fuer-45000-menschen-im;
Themen: Friseurhandwerk
# ?, 2 Tarifverträge
# ?, Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen
# ?, Ver.ditarifverträge
# ?, Vergütungen
# ?, Anerkennung
# ?, faire Löhne
# ?, Tarifvertrag
# ?, sogenannte Basistechniken
# ?, tarifliche wöchentliche Arbeitszeit
# ?
2. +++ (SEM)
Ab dem 1. Juni 2019 sieht der Tarifvertrag eine Erhöhung auf monatlich 1.667,25 Euro (9,75 Euro) vor.
Ab dem 1. Januar 2020 steigt das Entgelt auf monatlich 1.727,10 Euro (10,10 Euro).
Allgemeinverbindlich sind alle Entgeltgruppen bis zur Geschäfts- bzw. Betriebsleitung mit abgeschlossener Meisterprüfung.
Hier beträgt das Entgelt monatlich 2.479 Euro und wird stufenweise bis zum 1. Januar 2020 auf 2.616,30 Euro erhöht.
Im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen gibt es 31.258 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und 11.096 Betriebe.
Datum: 2018-11-27;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/tarifvertrag-im-friseurhandwerk-bleibt-allgemeinverbindlich;
Themen: Vergütungstarifverträge
# ?, Entgelt
# ?, Allgemeinverbindlicherklärung des Vergütungstarifvertrags
# ?, Eckpfeiler der Sozialpartnerschaft
# ?, Friseurbetriebe
# ?, Lohndrücker
# ?, Vergütungstarifvertrag
# ?, allgemeinverbindliche Entgeltgruppen
# ?, Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen
# ?, Friseurverband
# ?
3. ++ (IR)
Der Manteltarifvertrag mit seinen Arbeitszeit- und Urlaubs-Regelungen gilt rückwirkend ab dem 1. Mai 2016 allgemeinverbindlich.
Auch der Vorgänger-Tarifvertrag aus dem Jahre 1995 war allgemeinverbindlich.
Nach dem Entgelttarifvertrag erhalten die Beschäftigten rückwirkend ab dem 1. August 2016 zum Beispiel in der Entgeltgruppe 1 umgerechnet 9,00 Euro, ab dem 1. August 2017 sind es 9,25 Euro.
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt genauso für die Entgeltgruppen 2 und 3.
Auch die Ausbildungsvergütung ist nun allgemeinverbindlich geregelt.
Datum: 2016-10-10;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/minister-schmeltzer-gegen-lohndumping-und-ausbeutung-von-beschaeftigten;
Themen: Allgemeinverbindlicherklärung
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# ?, Lohndumping
# ?, Arbeitgeber der Branche
# ?, Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen
# ?, Beschäftigte
# ?, Ausbeutung
# ?, Auszubildende
# ?, Tarifvertrag
# ?, Bundesverband der Systemgastronomie
# ?
4. ++ (IR)
Allgemeinverbindlich sind alle Entgeltgruppen bis zur Geschäfts- und Betriebsleitung mit abgeschlossener Meisterprüfung.
Datum: 2017-01-02;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/minister-schmeltzer-fuer-faire-loehne-und-gegen-lohndumping-im-friseurhandwerk;
Themen: Friseurhandwerk
# ?, faire Löhne
# ?, Vergütungstarifverträge
# ?, Entscheidung
# ?, Entgeltgruppen
# ?, Friseurverband
# ?, Auszubildende
# ?, zuständiger Tarifausschuss
# ?, Allgemeinverbindlichkeit
# ?, Schrift
# ?