Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 hat die für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Abschiebungsandrohung für rechtmäßig erachtet, da A. vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Auf Grundlage dieses Beschlusses ist die Rückführung nach Tunesien durchgeführt worden.
Ein anderslautenderBeschluss lag dem Ministerium zu diesem Zeitpunkt nicht vor.