1. +++ (SEM)

Es dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die nach der DIN EN 14604 in Verkehr gebracht wurden und ein entsprechendes CE-Zeichen tragen.
Sind in Wohngebäuden Brandmeldeanlagen oder Gefahrenwarnanlagen mit Rauchmeldern gemäß DIN EN 54-7 in den nach § 49 BauO NRW auszustattenden Räumen vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation mit Rauchwarnmeldern gemäß DIN EN 14604 verzichtet werden, wenn die örtliche Alarmierung in den Räumen sichergestellt ist.
7. Werden batteriebetriebene Rauchwarnmelder, solche mit Netzanschluss oder untereinander vernetzte vorgeschrieben?
Eine technische Lösung wird im Gesetz nicht vorgeschrieben, so dass der Mindestschutz mit batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern ausreichend ist.
Weitergehende Lösungen, z.B. eine Vernetzung der Rauchwarnmelder untereinander oder ein Anschluss der Rauchwarnmelder an das Stromnetz, sind möglich.

Datum: 2013-03-20; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/landtag-beschliesst-die-rauchwarnmelderpflicht-fuer-nordrhein-westfalen-ab-april;
Themen: Fehlalarm # ?, gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht # ?, Parlament # ?, Kosten # ?, Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern # ?, Sicherstellung der Betriebsbereitschaft # ?, batteriebetriebene Rauchwarnmelder # ?, landesweite Rauchwarnmelderpflicht # ?, technische Zusatzausstattung # ?, unmittelbarer Besitzer # ?