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Nach geltendem deutschen Recht sind Willenserklärungen Geschäftsunfähiger nichtig.
Auch wenn die Abmachungen für den Geschäftsunfähigen vorteilhaft sind, können die Willenserklärungen nicht von dem Betreuer oder der Betreuerin nachträglich genehmigt werden.
Die im deutschen Recht beabsichtigte Schutzwirkung geht etwa auch ins Leere, wenn der Vertragspartner profitiert, der seine Leistung an den Geschäftsunfähigen nicht erbringen muss (etwa die Leistung im Versicherungsfall), obwohl der Geschäftsunfähige selbst unter Umständen bereits vorgeleistet hat (etwa die Versicherungsprämien).
Damit schränkt das deutsche Recht geschäftsunfähige Volljährige in ihrem Grundrecht auf allgemeine Vertragsfreiheit sowie ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein, ohne dass dies zwingend erforderlich ist.
Auch verstößt die heutige Regelung gegen Art. 12 UN-Behindertenkonvention, wonach Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit besonders zu schützen sind.

Datum: 2023-05-26; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/minister-der-justiz-limbach-will-rechte-von-volljaehrigen-staerken-die;
Themen: Willenserklärungen # ?, deutsches Recht # ?, Justiz # ?, Abmachungen # ?, allgemeine Vertragsfreiheit # ?, allgemeines Persönlichkeitsrecht # ?, angemessene Übervorteilung # ?, beabsichtigte Schutzwirkung # ?, europäische Rechtsordnungen # ?, französisches Recht # ?