1. +++ (SEM)
Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben grundsätzlich weiterhin bestehen, wobei aber die Maske bei ausreichender Lüftung oder Luftfilterung an festen Sitz- oder Stehplätzen von Bildungs-, Kultur-, Sport- und anderen Veranstaltungen abgenommen werden darf, wenn näher bestimmte weitere Schutzmaßnahmen (zu Testnachweisen, Abstand und Rückverfolgbarkeit) eingehalten werden.
Dies gilt ab 25. Juni 2021 auch für Sitzplätze in Bibliotheken.
Die bestehenden Testpflichten bleiben grundsätzlich bestehen, um die Öffnungsschritte abzusichern.
Allerdings kann zusätzlich auch bei den auf Einzelpersonen begrenzten körpernahen Dienstleistungen, der Nutzung von Ausflugsschiffen etc. mit Einhaltung der Mindestabstände und Proben von Theatergruppen, Chören etc. im Freien künftig auf einen negativen Test verzichtet werden.
Eine weitere kleinere Änderung betrifft den Betrieb von Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen, bei denen auf Basis eines genehmigten Hygienekonzeptes in der Inzidenzstufe 1 künftig mehr Personen in Innenräumen (1 Person je 10 statt bisher 20 qm) zugelassen werden können.
Datum: 2021-06-24;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-verlaengert-die-coronaschutzverordnung-bis-8-juli;
Themen: Maskenpflicht
# ?, andere Reduzierungen
# ?, Ausflugsschiffe
# ?, Inzidenzstufe
# ?, Mindestabstände
# ?, Proben
# ?, Bibliotheken
# ?, bestehende Testpflichten
# ?, bestimmte Angebote
# ?, hohe Personendichte
# ?
2. +++ (SEM)
In begründeten Fällen, bspw. wenn Kinder Symptome aufweisen oder Lehrkräfte davon Kenntnis erhalten, dass Schülerinnen und Schüler die dreimaligen Antigen-Schnelltests nicht oder nur unzureichend durchgeführt haben, können in den Schulen einzelne Kinder verpflichtend nachgetestet werden.
Abweichend von dem beschriebenen Regelfall kann die Schulkonferenz für einzelne oder alle Jahrgangsstufen beschließen, dass die Testungen - wie in den weiterführenden Schulen seit langem praktiziert - vor Unterrichtsbeginn in den Grundschulen durchgeführt werden.
Diese Regelung gilt nur im Rahmen der bestehenden Testpflicht und nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler.
Die Schulen in Nordrhein-Westfalen werden auch mit den Veränderungen des strengen Testverfahrens weiterhin engmaschig überwacht.
Das Testen bietet allen Beteiligten die Sicherheit, dass mit den Antigen-Schnelltests die Schülerinnen und Schüler direkt identifiziert werden können, die sich mit Corona infiziert haben und zum Testzeitpunkt ansteckend sind.
Datum: 2022-02-17;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/veraendertes-testverfahren-den-grund-und-primusschulen-sowie-entlastungs-und;
Themen: Grundschulen
# ?, Unterstützungspaket
# ?, Entlastungspaket
# ?, verändertes Testverfahren
# ?, Testpflicht
# ?, Eltern
# ?, Testauswertung
# ?, neue Bundestestverordnung
# ?, Antigenselbsttests
# ?, Schülerinnen
# ?
3. ++ (IR)
Da auf Bundesebene die Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeheimen sowie die dort bisher bestehenden Maskenpflichten für Beschäftigte entfallen, verzichtet das Land entsprechend auch auf die Maskenpflichten für Beschäftigte in Arztpraxen.
Da auch für diese Bereiche künftig die bundesrechtliche Testpflicht generell entfällt, fehlt der Anknüpfungspunkt zum Beispiel für Betretungsverbote.
Datum: 2023-02-25;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/nach-1073-tagen-nordrhein-westfalens-corona-schutzverordnung-laeuft-am-28-februar;
Themen: Bundesinfektionsschutzgesetz
# ?, Pflegeheime
# ?, Arztpraxen
# ?, Krankenhäuser
# ?, Pressekonferenz
# ?, Pandemie
# ?, Schutzmaßnahmen
# ?, Anknüpfungspunkt
# ?, Eingliederungshilfeeinrichtungen
# ?, besondere Allgemeinverfügung
# ?
4. ++ (IR)
Geboosterte Personen werden von der Testpflicht ausgenommen, sie brauchen in Bereichen, in denen 2G+ gilt, keinen tagesaktuellen Test.
Daher müssen wir die bestehenden Regelungen auch in Nordrhein-Westfalen noch einmal nachschärfen.
Datum: 2022-01-11;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/aenderung-der-coronaschutzverordnung-ausnahmen-von-der-testpflicht-fuer;
Themen: zielgerichtete Umsetzung
# ?, Lage der Coronaviruspandemie
# ?, Pressebriefing
# ?, kritische Infrastruktur
# ?, Auffrischungsimpfung
# ?, Gastronomie
# ?, Testpflicht
# ?, Hospitalisierungsinzidenz
# ?, beaufsichtigter Selbsttest
# ?, Maßnahmen
# ?
5. ++ (IR)
Die bestehenden strikten Hygienevorgaben in den Schulen und auch die Masken- und Testpflicht gelten selbstverständlich weiterhin.
Datum: 2021-05-19;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-gebauer-praesenzunterricht-bei-inzidenz-unter-100-ist-ein-wichtiges;
Themen: Wechselunterricht für Präsenzunterricht
# ?, geplanter Schulbetrieb
# ?, Schulen der Schulform
# ?, wichtiges Stück
# ?, Schulmail
# ?, Inzidenz
# ?, Testpflicht
# ?, kreisfreie Stadt
# ?, Normalität
# ?, Kinder
# ?
6. ++ (IR)
Die Schulen in Nordrhein-Westfalen sind keine Pandemietreiber, sondern leisten durch die strenge Testpflicht einen wichtigen Beitrag, um Infektionsketten in unserer Gesellschaft zu unterbrechen.
Darüber hinaus fließen nicht nur neu entdeckte, sondern auch seit längerem bestehende Infektionen in diese Meldung ein.
Datum: 2021-11-09;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-gebauer-kinder-und-jugendliche-sind-die-mit-abstand-am-besten;
Themen: kontrollierte Altersgruppe
# ?, Schulen in Nordrhein-Westfalen
# ?, außerschulische Testungen
# ?, engmaschiges Sicherheitsnetz
# ?, nötige Verlässlichkeit
# ?, strenge Testpflicht
# ?, wöchentliche Umfragen
# ?, Abstand
# ?, Quarantäneanordnungen
# ?, schulische Normalität
# ?