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In dem Erlass sind alle wesentlichen Kriterien für die Mitnahme von E-Scootern abschließend geregelt: Die Mitnahmepflicht der Verkehrsunternehmen erstreckt sich dabei auf vierrädrige E-Scooter bis zu einer Gesamtlänge von 1,2 Metern und einem Gesamtgewicht mit aufsitzender Person von höchstens 300 Kilogramm.
Außerdem muss der E-Scooter zum Beispiel über eine zusätzliche Feststellbremse verfügen, für die Rückwärtseinfahrt in den Bus geeignet sein und bestimmte Beschleunigungskräfte aushalten.
Die Eignung des E-Scooters für die Mitnahme im Bus muss vom Hersteller in der Bedienungsanleitung festgestellt werden.
Die Linienbusse müssen einen ausreichend dimensionierten Rollstuhlplatz mit einem mindestens 28 Zentimeter überstehenden Haltebügel zum Gang hin aufweisen, um die sichere Aufstellung des E-Scooters auf dem Rollstuhlplatz zu gewährleisten.

Datum: 2017-03-15; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/bundesweite-erlassregelung-kraft-getreten-mitnahme-bestimmter-e-scooter;
Themen: Linienbusse des ÖPNV # ?, bestimmte E-Scooter # ?, intensive Verhandlungen # ?, Erlass # ?, Verkehrsunternehmen # ?, Nutzerinnen # ?, Mitnahmepflicht # ?, Mitnahmeverpflichtung # ?, Scooter der Krankenkasse # ?, bestimmte Beschleunigungskräfte # ?