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Neben den bislang gültigen Lockdown-Regelungen gelten ab Montag, 11. Januar 2021, folgende Bestimmungen:
Kontakte Treffen im öffentlichen Raum sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig.
Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.
Bildungsangebote Bei Bildungsangeboten an Hochschulen und anderen staatlichen und nichtstaatlichen außerschulischen Bildungseinrichtungen bleiben Präsenzveranstaltungen grundsätzlich untersagt.
Ausnahmen durch besondere Anordnungen oder behördliche Ausnahmegenehmigungen sind nur zulässig, wenn Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Polizei und Feuerwehren, der medizinischen Versorgung oder Pandemiebewältigung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen.

Datum: 2021-01-08; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/coronaschutzverordnung-angepasst-nordrhein-westfalen-verlaengert-lockdown-bis-31;
Themen: Lockdown # ?, betreuungsbedürftige Kinder # ?, Bildungsangebote # ?, Hausstand # ?, Coronabetreuungsverordnung # ?, Ausnahmen # ?, Länder # ?, Angehörige eines Hausstands # ?, Betreuungsbereich # ?, Bundländerberatungen # ?