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Die Förderung im Rahmen des Teilhabechancengesetzes steht kleinen und mittelständischen Unternehmen, Kommunen und Wohlfahrtsverbänden offen.
Das erhöht die Chancen, dass die Menschen dauerhaft am Arbeitsmarkt Fuß fassen.
Mit der neuen Förderung nach § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre SGB-II-Leistungen bezogen haben, für bis zu fünf Jahre mit einem degressiven Lohnkostenzuschuss gefördert werden.
Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern und für schwerbehinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten vereinfachte Zugangsvoraussetzungen.
Der Lohnkostenzuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren der Förderung 100 Prozent und sinkt anschließend jährlich um zehn Prozentpunkte ab.

Datum: 2019-09-03; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/abbau-der-langzeitarbeitslosigkeit-nordrhein-westfalen-kommt-voran;
Themen: Teilhabechancengesetz # ?, Langzeitarbeitslosigkeit in Nordrhein-Westfalen # ?, Passivaktivtransfer # ?, Arbeitsmarktpartner # ?, Abbau # ?, Bedarfsgemeinschaften # ?, Start des Teilhabechancengesetzes # ?, Vergleich des Bundesdurchschnitts # ?, degressiver Lohnkostenzuschuss # ?, geförderte Arbeitsplätze # ?