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Hintergrund und Hinweis zum Datenschutz Die Eigentümer und Eigentümerinnen der eingetragenen Denkmäler haben das Recht gegen eine Veröffentlichung dieser Daten bei der jeweiligen Gemeinde Widerspruch einzulegen.
Falls ein schriftlicher Widerspruch von datenschutzrechtlich Betroffenen vorliegt, werden die das jeweilige Denkmal betreffenden personenbezogenen Angaben aus der Denkmalliste solange nicht abrufbar gestaltet, bis die dann nachfolgende Interessensabwägung zwischen den geltend gemachten schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und den schon im voraussetzungslosen Einsichtsrecht für Jedermann in die Denkmalliste gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen dokumentierten öffentlichen Interesse abgeschlossen ist.
Überwiegt danach das öffentliche Interesse, wird die erneute Freischaltung erfolgen, ggf. in veränderter Form.

Datum: 2019-11-22; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-denk-mal-digital-unterstuetzung-fuer-kommunen-zur;
Themen: Onlinehilfe # ?, untere Denkmalbehörde # ?, Zuständigkeit # ?, Denkmallisteneinträge # ?, Internetportale # ?, einzelne Denkmäler # ?, erneute Freischaltung # ?, graphische Oberfläche # ?, jeweilige Gemeinde # ?, veränderte Form # ?