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Vorübergehend können absehbare rücktragsfähige Verluste des Jahres 2020 bereits jetzt in pauschalierter Form steuerlich berücksichtigt werden.
Die bisher für Vorauszahlungszwecke für das Jahr 2019 angesetzten Einkünfte werden auf Antrag pauschal um 15 Prozent gemindert, sofern aus den jeweiligen Einkunftsquellen aufgrund der Corona-Pandemie mit laufenden Verlusten zu rechnen ist.
Die bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019 werden auf dieser Basis neu berechnet, herabgesetzt und die entsprechenden Differenzbeträge nach einer Verrechnung mit etwaigen Steuerrückständen kurzfristig erstattet.
Ein Beispiel: Für einen von der Corona-Pandemie betroffenen Einzelgewerbetreibenden mit einem den Vorauszahlungen zu Grunde liegenden Gewinn von 80.000 Euro bedeutet dies beispielsweise einen sofortigen Liquiditätsvorteil von rund 6.000 Euro.
Ohne die Neuregelung hätten sich die aktuellen Verluste frühestens im Jahr 2021 ausgewirkt.

Datum: 2020-04-26; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/weitere-steuerliche-liquiditaetsentlastungen-von-rund-einer-milliarde-euro-fuer;
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