1. +++ (SEM)
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen wird die Gemeindefinanzierung über das GFG mit 943 Millionen Euro aus Kreditmitteln stützen.
Unverändert gilt: Außergewöhnliche Zeiten erfordern außergewöhnliche Entscheidungen.
Mit allen kommunalfreundlichen Entscheidungen in diesem Jahr und für das kommende Jahr gehen wir mit Mut in die Zukunft: Für die Bürgerinnen und Bürger und unsere Kommunen in Nordrhein-Westfalen.
"
Nach der Verabschiedung des GFG 2021 durch den Landtag veröffentlicht die Landesregierung heute eine aktualisierte Modellrechnung.
Datum: 2020-12-18;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-gemeindefinanzierungsgesetz-2021-beschlossen;
Themen: Gemeindefinanzierungsgesetz
# ?, Kreditmittel
# ?, kommunale Finanzen
# ?, kommunalfreundliche Entscheidungen
# ?, originäre Einnahmen
# ?, Landtag
# ?, außergewöhnliche Entscheidungen
# ?, außergewöhnliche Zeiten
# ?, Einbußen
# ?, Modellrechnung
# ?
2. +++ (SEM)
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen will die Gemeindefinanzierung mit 928 Millionen Euro Kreditmitteln stützen.
Unverändert gilt: Außergewöhnliche Zeiten erfordern außergewöhnliche Entscheidungen.
Mit allen kommunalfreundlichen Entscheidungen in diesem Jahr und für das kommende Jahr gehen wir mit Mut in die Zukunft: Für die Bürgerinnen und Bürger und unsere Kommunen in Nordrhein-Westfalen.
"
Ohne Gegenmaßnahmen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen würde sich die Gemeindefinanzierung des Jahres 2021 um rund 170 Millionen Euro unter der Gemeindefinanzierung des Jahres 2020 belaufen.
Datum: 2020-09-23;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-landesregierung-nordrhein-westfalen-sichert;
Themen: Gemeindefinanzierungsgesetz
# ?, Eckpunkte
# ?, Kommunalfinanzen
# ?, NRW-Rettungsschirm
# ?, Steuerentwicklung
# ?, Verteilung von Finanzzuweisungen
# ?, Aufstockungsbetrag
# ?, Basis von Eckpunkten
# ?, Kreditmittel
# ?, coronabedingte Einnahmeausfälle
# ?
3. ++ (IR)
* Ist ein Auflösungsbeschluss bereits von der Bezirksregierung genehmigt, kann er nicht durch einen einfachen Ratsbeschluss wieder rückgängig gemacht werden.
Die Entscheidung zur Weiterführung bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsicht.
* In den Fällen, in denen der Auflösungsbeschluss vor Ort noch nicht umgesetzt ist, also noch Kinder in die Eingangsklasse aufgenommen werden, ist eine einfache Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses durch die Bezirksregierung ausreichend.
* In den Fällen, in denen der Auflösungsbeschluss vor Ort schon umgesetzt wird, also keine Kinder mehr aufgenommen werden, muss die Kommune einen neuen Errichtungsbeschluss fassen und auch eine vereinfachte anlassbezogene Schulentwicklungsplanung durchführen, bevor die obere Schulaufsicht ihre Genehmigung erteilt.
Das Schulministerium hat die Bezirksregierungen gebeten, ihre Genehmigungspraxis möglichst kommunalfreundlich zu gestalten.
Datum: 2017-07-21;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-gebauer-landesregierung-schafft-ministerin-gebauer-landesregierung;
Themen: Auflösungsbeschluss
# ?, Mindestgrößenverordnung
# ?, Schulentwicklungsplanung
# ?, Auflösungsbeschlüsse
# ?, Beratungspraxis
# ?, Rückabwicklung
# ?, breites Förderschulangebot
# ?, obere Schulaufsicht
# ?, Verwaltungspraxis
# ?, Bezirksregierungen
# ?