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Staatssekretärin Andrea Milz: Gemeinnützige Sportvereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind antragsberechtigt
27. März 2020 Andrea Milz, Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt Foto: LSB NRW / Andrea Bowinkelmann
Im unternehmerischen Bereich erleiden die Sportvereine mit der vollständigen Einstellung des Sportbetriebes seit dem 16.März 2020 massive Einnahmeverluste.
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen
"Es ist eine gute Nachricht, dass aus dem von Bund und Land aufgespannten Rettungsschirm sowohl gemeinnützige Sportvereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, als auch freiberufliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, als gemeinnützige Unternehmen oder als Soloselbstständige antragsberechtigt sind", sagt Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt Andrea Milz.

Datum: 2020-03-27; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/hilfe-fuer-den-sport-nrw-rettungsschirm-auch-offen-fuer-uebungsleiter-und;
Themen: Übungsleiterinnen # ?, Kurzarbeitergeld # ?, massive Einnahmeverluste # ?, unternehmerischer Bereich # ?, vollständige Einstellung # ?, Vereine # ?, Sportbetrieb # ?, Personalkosten # ?, Fixkosten # ?, Insolvenzgefahr # ?