So wie von Karlsruhe verlangt, hat Nordrhein-Westfalen im WDR-Gesetz bereits den Anteil von staatlichen und staatsnahen Mitgliedern in den Gremien auf ein Drittel festgelegt.
Im Landesmediengesetz gilt diese Grenze analog für die LfM-Medienkommission.
In NRW sind Transparenz und Staatsferne wichtige Eckpfeiler der medienrechtlichenGesetzgebung.
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