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Anders als im Jahr 2020, in dem die finanzielle Belastung der Kommunen infolge der Corona-Pandemie maßgeblich durch das Wegbrechen der gemeindlichen Steuereinnahmen geprägt gewesen ist, kann mittlerweile von einer relativ gleichmäßigen, bevölkerungsproportionalen Verteilung der Corona-bedingten Belastungen ausgegangen werden.
Aus diesem Grund sollen die Mittel den Kommunen ohne Antrag auf Grundlage der Einwohnerrelationen zum Stichtag 30. Juni 2022 über einen Kompensationserlass in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses aus Gründen der Billigkeit gewährt werden.
Die Mittel werden aus dem Corona-Rettungsschirm des Landes Nordrhein-Westfalen finanziert.
"Mit einem gerechten, verwaltungsarmen und effizienten Verfahren stellen wir das Geld unseren Kommunen zur Verfügung.

Datum: 2022-12-15; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-finanzielle-folgen-von-corona-abfedern-zusaetzliche-500;
Themen: indirekte Folgen # ?, Kommunen in Nordrhein-Westfalen # ?, Grundlage von Einwohnerrelationen # ?, Gründe der Billigkeit # ?, Kompensationserlass # ?, bestehende Fixkosten # ?, erhöhter Personaleinsatz # ?, geringe Einwohnerzahl # ?, nichtrückzahlbarer Zuschuss # ?, Coronarettungsschirm von Nordrhein-Westfalen # ?