1. +++ (SEM)
Wir werden das Urteil sorgfältig prüfen", sagte Staatssekretär Dr. Heinrich Bottermann heute in Münster.
Auch ist die Regelung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wonach Fahrverbote bei Werten bis 50 µg/m³ in der Regel unverhältnismäßig sind, in die Prüfung, ob Fahrverbote erforderlich sind, mit einzubeziehen.
Hier ist auch geregelt, dass etwa nachgerüstete und Euro 6-Fahrzeuge von potentiellen Fahrverboten ausgenommen wären.
Die Landesregierung behält sich vor, dies gegebenenfalls im Wege der Revision klären zu lassen.
"Der im April in Kraft getretene neue Luftreinhalteplan und die darin auf den Weg gebrachten Maßnahmen für bessere Luft in Köln wirken.
Datum: 2019-09-12;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ovg-muenster-kein-zonales-fahrverbot-fuer-koeln-luftreinhalteplan-koeln-muss;
Themen: wichtige Orientierungen
# ?, Senat
# ?, Urteil
# ?, Verwaltungsgericht
# ?, Luftreinhalteplan
# ?, Gericht
# ?, Bundesstraßenmaut
# ?, Ergebnis des Urteils
# ?, Flottenmodernisierung
# ?, Gründe des Gesundheitsschutzes
# ?
2. +++ (SEM)
Die Landesregierung legt fristwahrend Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zum Luftreinhalteplan Aachen ein.
Im Urteil nicht berücksichtigt wurde die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wonach Fahrverbote bei Werten nicht über 50 µg/m³ in der Regel unverhältnismäßig sind.
Hier ist auch geregelt, dass nachgerüstete und Euro 6-Fahrzeuge von potentiellen Fahrverboten ausgenommen wären.
Das OVG Münster hat in seinem Urteil vom 31. Juli zum Luftreinhalteplan Aachen grundsätzliche Vorgaben zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Luftreinhalteplanung gemacht.
Im Zuge der Revision will das Land in wesentlichen Fragestellungen Rechtssicherheit auch für weitere Verfahren schaffen.
Datum: 2019-09-17;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ovg-urteil-zum-luftreinhalteplan-aachen-landesregierung-legt-revision-ein;
Themen: Oberverwaltungsgericht Aachen
# ?, Urteil des Luftreinhalteplans
# ?, Zug der Revision
# ?, grundsätzliche Vorgaben
# ?, wesentliche Fragestellungen
# ?, potenzielle Fahrverbote
# ?, 6-Fahrzeuge
# ?, OVG-Urteil
# ?, Stickstoffdioxidgrenzwert
# ?, Luftreinhalteplanung
# ?
3. ++ (IR)
Die Liste potentieller zusätzlicher Maßnahmen reicht vom Verkehrs-, Parkraum- und Mobilitätsmanagement, über die Erhöhung der Attraktivität des ÖPNV bis hin zum Ausbau von Radwegen und Radschnellwegen, der Förderung von Elektromobilität und alternativer Kraftstoffe.
Die Landesregierung lehnt Dieselfahrverbote ab und strebt an, die Grenzwerte durch geeignete andere Maßnahmen zu erreichen.
Dazu gilt es, alle Maßnahmen und Potentiale auszuschöpfen, die einen geringeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger bedeuten als Fahrverbote für Verbrennungsmotoren.
Die Landesregierung ist auf Grundlage der ersten Abschätzungen zuversichtlich, dass die Grenzwerte auch ohne Dieselfahrverbote erreicht werden können.
Datum: 2017-11-27;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/arbeitsgruppe-der-landesregierung-beraet-massnahmen-zur-verbesserung-der;
Themen: jeweilige Luftreinhaltepläne
# ?, Grenzwerte
# ?, Fortschreibung
# ?, Ballungsräume
# ?, Gesamtbilanzierung
# ?, Grundlage von Abschätzungen
# ?, umweltgefährdende Stickoxide
# ?, abschließende Bewertung
# ?, vielfältige Anstrengungen
# ?, Parkraummanagement
# ?