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Das Kabinett hat dies in einem einvernehmlichen Beschluss festgestellt.
Die Landesregierung hat daher den Regionalverband Ruhr und die Stadt Datteln informiert, Abweichungen von den Zielen der Raumordnung zuzulassen, die im Landesentwicklungsplan von 1995 festgelegt sind.
Nach § 16 Landesplanungsgesetz kann von Zielen der Raumordnung im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist.
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen
Die Staatskanzlei teilt mit:

Datum: 2013-12-06; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/landesregierung-gibt-gruenes-licht-fuer-fortfuehrung-des-zielabweichungsverfahrens;
Themen: Ziele der Raumordnung # ?, berührte Grundzüge # ?, einvernehmlicher Beschluss # ?, landesplanerische Zielabweichungsverfahren # ?, raumordnerische Gesichtspunkte # ?, vertretbare Abweichung # ?, inhaltliche Voraussetzungen # ?, Landesplanungsbehörde # ?, Landesplanungsgesetz # ?, Abweichungen # ?