1. +++ (SEM)
Ministerin Gebauer: "Diese neuen Förderschulgruppen leisten vor Ort einen wichtigen Beitrag zum Erhalt des Förderschulangebots und sichern Eltern von Kindern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung damit ein echtes Wahlrecht, ob ihr Kind in einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule sonderpädagogisch gefördert werden soll."
Die neue Mindestgrößenverordnung soll ab dem Schuljahr 2019/20 gelten.
Vorgesehen ist eine Übergangsfrist bis zum Beginn des Schuljahres 2023/24, sodass die Schulträger ausreichend Zeit haben, um die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse zu fassen.
Abschließend betonte die Ministerin das Ziel der Landesregierung, die Inklusion zum Wohle aller Schülerinnen und Schüler zum Erfolg zu führen: "Die Qualität der schulischen Angebote steht an oberster Stelle."
Datum: 2018-07-06;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-gebauer-inklusion-umsteuern-durch-eindeutige-qualitaetskriterien-und;
Themen: Neuausrichtung
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# ?
2. +++ (SEM)
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Die Mindestgrößen der Förderschulen werden in der Verordnung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rahmenbedingungen neu bestimmt.
Die Regelungen zum Inkrafttreten der Verordnung geben den Gemeinden und Kreisen als Schulträger ausreichend Zeit, die notwendigen schulorganisatorischen Beschlüsse zu fassen.
Ministerin Löhrmann: "Uns ist wichtig, dass die Schulträger frühzeitig Anhaltspunkte für ihre künftige Planung haben."
Die Einhaltung der neuen Mindestgrößen wird vor allem Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen betreffen; ihre Schülerzahl ist in den letzten Jahren gesunken, weil viele Eltern zunehmend für ihre Kinder den Besuch einer allgemeinen Schule wünschen.
Datum: 2013-07-04;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-loehrmann-das-foerderschulangebot-vor-ort-zeitgemaess-und-paedagogisch;
Themen: Landesrechnungshof
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# ?
3. +++ (SEM)
Für die Förderschulen in Nordrhein-Westfalen gelten neue Mindestgrößen.
Einzelheiten regelt die überarbeitete Mindestgrößenverordnung des Schulministeriums, die seit dem vergangenen Donnerstag in Kraft tritt.
Schulministerin Sylvia Löhrmann bezeichnete die neue Verordnung als gute Grundlage für ein zeitgemäßes und pädagogisch hochwertiges Förderschulangebot auch in Zeiten des wachsenden inklusiven Schulangebots: "Die Schulträger haben jetzt Planungssicherheit und ausreichend Zeit, um die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse zu fassen."
Die neuen Vorgaben müssen spätestens zum Schuljahresbeginn 2015/16 umgesetzt werden.
Für Förderschulen, die am Schulversuch "Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung" teilnehmen, gelten die neuen Mindestgrößen erst ab dem Schuljahr 2016/17.
Datum: 2013-11-14;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-loehrmann-gute-grundlage-fuer-ein-paedagogisch-hochwertiges;
Themen: Förderschwerpunkt
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