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Damit liegen die vereinbarten Entgelte über der gesetzlich neu geregelten Mindestausbildungsvergütung.
"Den tarifvertraglichen Regelungen kommt gegenüber den gesetzlichen Regelungen, die immer nur einen Mindeststandard vorgeben, besondere Bedeutung zu.
Denn die Tarifvertragsparteien verfügen im Gegensatz zum Gesetzgeber über spezielle Branchenkenntnisse", so Laumann.
Im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen gibt es 31.126 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und 11.094 Betriebe*.
* Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stichtag 31.12.2018

Datum: 2019-10-28; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/laumann-erklaert-den-tarifvertrag-fuer-friseur-azubis-fuer-allgemeinverbindlich;
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