1. +++ (SEM)

Vor dem Hintergrund der ab dem Jahr 2020 auch für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden und durch das Grundgesetz vorgeschriebenen Schuldenbremse und einer Reihe weiterer Gründe war die Landesregierung gehalten, einen Konsolidierungspfad vorzuschlagen und auch einzuhalten.
Unzweifelhaft hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung einen weiten Ermessensspielraum.
Hiervon hat der Gesetzgeber nach einem umfassenden Abwägungsprozess mit dem vorliegenden Besoldungs-und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.
Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs bleibt im Übrigen abzuwarten.
" Finanzen Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Datum: 2014-06-18; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/verfassungsgerichtshof-beraet-ueber-besoldungsanpassung-landesregierung-erlaeutert;
Themen: Versorgungsanpassungsgesetz # ?, umfassender Abwägungsprozess # ?, weiter Ermessensspielraum # ?, zulässige Weise # ?, Verfassungsgerichtshof in Münster # ?, Besoldungsanpassung # ?, verfassungsrechtliche Anforderungen # ?, Beamtinnen # ?, Beamtenbesoldung # ?, Gesetzgeber # ?