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Nordrhein-Westfalen hat zum zweiten Mal Extremisten auf dieser Grundlage in ihr Heimatland abgeschoben.
Seit ihrem Amtsantritt im Juli 2017 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bislang insgesamt 13 Gefährder abgeschoben, davon vier auf Grundlage der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG.
Mit der Abschiebung nach § 58a AufenthG ist ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland verbunden.

Datum: 2019-04-12; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/abschiebung-von-drei-islamistischen-gefaehrdern-nach-ss-58a-aufenthaltsgesetz;
Themen: islamistisches Personenspektrum # ?, Aufenthaltsgesetze # ?, Rückführung # ?, Flughafen Düsseldorf # ?, Extremisten # ?, Annahme von Gefahren # ?, Bosnier # ?, unbefristetes Wiedereinreiseverbot # ?, Abschiebungsanordnung # ?, Grundlage # ?