Nordrhein-Westfalen hat zum zweiten Mal Extremisten auf dieser Grundlage in ihr Heimatland abgeschoben.
Seit ihrem Amtsantritt im Juli 2017 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bislang insgesamt 13 Gefährder abgeschoben, davon vier auf Grundlage der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG.
Mit der Abschiebung nach § 58a AufenthG ist ein unbefristetesWiedereinreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland verbunden.