1. +++ (SEM)

Eigenkapitalzuschuss: Neben der Fixkostenerstattung von bis zu 90 Prozent bei einem Umsatzausfall von mehr als 70 Prozent können von den erneuten Einschränkungen besonders betroffene Unternehmen einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von bis zu 50 Prozent erhalten.
Pyrotechnik: Eine gesonderte Unterstützung ist bei Bedarf für Unternehmen der pyrotechnischen Industrie vorgesehen.
Verderbliche Ware: Branchenspezifische Regelungen, wie z. B. der Ausgleich von Warenwertverlusten verderblicher oder saisonaler Ware, werden fortgeführt.
Neustarthilfe: Neben der Überbrückungshilfe IV wird auch die Neustarthilfe in das Jahr 2022 hinein verlängert.
Auch hier findet vor allem eine Verlängerung des bestehenden Hilfsinstrumentariums statt.

Datum: 2021-12-03; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/bund-und-land-unterstuetzen-die-wirtschaft-auch-der-vierten-welle;
Themen: Coronahilfen # ?, Eigenkapitalzuschuss # ?, verderbliche Ware # ?, Neustarthilfe # ?, erneute Einschränkungen # ?, weitere Maßnahmen # ?, Eindämmung # ?, Gastronomie # ?, Bundesfinanzwirtschaftsministerium # ?, Bundeshilfen # ?

2. ++ (IR)

Frühlingsblüher und Saatgut dürfen verkauft werden Die Ausnahme zum Verkauf von Schnittblumen und kurzfristig verderblichen Topfpflanzen gilt künftig auch für Gemüsepflanzen und Saatgut (Samen, Zwiebeln, Pflanzkartoffeln etc.).
Diese Waren einschließlich des unmittelbaren Zubehörs dürfen auch von Bau- und Gartenmärkten verkauft werden.
Solche Märkte müssen den Verkauf an Privatleute aber dann ausschließlich auf diese Waren begrenzen und dürfen dabei ausdrücklich keine anderen Sortimente verkaufen.

Datum: 2021-02-19; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/anpassung-der-coronaverordnungen-nordrhein-westfalen-setzt-auf-vorsichtige-und;
Themen: Fußpflegedienstleistungen # ?, Abschlussklassen # ?, Friseurpflegedienstleistungen # ?, bestehende Coronaverordnungen # ?, relevante Verordnungen # ?, Bundeskanzlerin # ?, letzte Ministerpräsidentenkonferenz # ?, Terminvereinbarung # ?, freier Himmel # ?, Waren # ?

3. ++ (IR)

Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs; das sind + der Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte, + Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs, + Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien, + Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, + Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, + Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte, + Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen + Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und - beschränkt auf den
* Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren.
Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

Datum: 2020-12-14; aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/land-setzt-lockdown-beschluesse-der-ministerpraesidentenkonferenz-neuer;
Themen: andere Sortimente # ?, ansteckender Virus # ?, FFP2-Masken # ?, Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz # ?, Versammlungen # ?, Hygieneregeln # ?, Dienstleistungen # ?, Pflegeheime # ?, Bibliotheken # ?, Ausnahmen # ?