1. +++ (SEM)
Gesetzentwurf sieht unter anderem Gesichtsverhüllungsverbot für Wahlvorstände und Ausweitung des Zeitfensters für die Kommunalwahl 2020 vor
26. September 2018 Herbert Reul, Minister des Innern Foto: Land NRW / R. Sondermann
Das Landeskabinett hat auf Vorschlag von Innenminister Herbert Reul den Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Der Entwurf sieht unter anderem ein Gesichtsverhüllungsverbot für Wahlvorstände, die Erweiterung des Zeitfensters für die Kommunalwahl 2020, eine Fristverlängerung für die Entscheidung über die Verkleinerung der Stadt- und Gemeinderäte, die weitgehende Abschaffung der 2,5 Prozent-Sperrklausel für die Kommunalwahlen und Regelungen für die zukünftige Direktwahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr vor.
Der Gesetzentwurf muss noch vom Landtag verabschiedet werden.
Datum: 2018-09-26;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/kabinett-beschliesst-aenderungen-im-kommunalwahlgesetz;
Themen: Kommunalwahlgesetz
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2. +++ (SEM)
* Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 21. November 2017 in sieben Organstreitverfahren jeweils durch Urteil festgestellt, dass sowohl die verfassungsunmittelbare als auch die einfachgesetzliche 2,5-Prozent-Sperrklausel für Kommunalwahlen gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Artikel 69 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 GG) verstößt, soweit sie für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage gilt.
* Demgegenüber sei diese Sperrklausel mit dem Verfassungsrecht vereinbar, soweit die Wahlen der Bezirksvertretungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr betroffen sind: Die Sperrklausel in Höhe von 2,5 Prozent ist nach dem geltenden Kommunalwahlgesetz nur noch für die Wahl der Bezirksvertretungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr vorgesehen (§§ 33, 46a, 46j KWahlG).
* Die 2,5-Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen war durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 2016 eingefügt worden.
Nach dem Wortlaut sollte sie sich auf die Wahlen von Gemeinderäten, Bezirksvertretungen, Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr beziehen.
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Datum: 2019-10-24;
aus: https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-gutachter-empfiehlt-zum-jetzigen-zeitpunkt-keine;
Themen: Kreistage
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